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   RFH, 13.11.1940 - VI 405/40   

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https://dejure.org/1940,104
RFH, 13.11.1940 - VI 405/40 (https://dejure.org/1940,104)
RFH, Entscheidung vom 13.11.1940 - VI 405/40 (https://dejure.org/1940,104)
RFH, Entscheidung vom 13. November 1940 - VI 405/40 (https://dejure.org/1940,104)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 16.01.1974 - I R 106/72

    Werbeberater übt keine freiberufliche Tätigkeit aus

    Die Rechtsprechung hat den Werbeberater mit Ausnahme der Werbekünstler und Werbeschriftsteller -- zu denen sich der Kläger selbst nicht rechnet -- als Gewerbetreibenden angesehen (Urteile des RFH vom 13. November 1940 VI 405/40, RFHE 49, 295, RStBl 1941, 179; vom 10. Dezember 1941 VI 420/41, RStBl 1942, 78; Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 28. Februar 1950 IV 65/49, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 11; Urteile des BFH vom 25. Oktober 1955 I 206/53 U, BFHE 61, 484, BStBl III 1955, 386; vom 20. Februar 1958 IV 560/56 U, BFHE 66, 471, BStBl III 1958, 182).
  • BFH, 14.05.1958 - IV 278/56 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Werbeschriftstellern

    Eine andere Beurteilung könne in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 405/40 vom 13. November 1940 (RStBl 1941 S. 179) nur in Ausnahmefällen für gerechtfertigt erachtet werden, nämlich dann, wenn eine rein schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliege, die von der eines typischen Werbeberaters wesensverschieden sei.
  • BFH, 27.03.1952 - IV 131/51 U

    Der Beruf als Bildberichterstatter als Gewerbe - Gewerbesteuerpflichtige

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofs (vgl. insbesondere das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 405/40 vom 13. November 1940, RStBl. 1941 S. 179, sowie das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 4/49 vom 10. Mai 1949, Steuerrechtskartei Rechtsspruch 2 zu § 18 EStG = Finanzrundschau 1949 S. 166 Rechtsspruch 60) ist es nicht angängig, der Aufzählung der freien Berufe im § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG einen allgemeinen Grundsatz zu entnehmen und alle Berufe, die unter den so gewonnenen allgemeinen Grundsatz fallen würden, als freiberufliche anzusehen.
  • BFH, 25.10.1955 - I 206/53 U

    Einordnung der Tätigkeit eines Werbeberaters als gewerblich oder freiberuflich -

    Das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 405/40 vom 13. November 1940 (Slg. Bd. 49 S. 295, RStBl. 1941 S. 179) behandelte die Gewerbesteuerpflicht eines Werbeberaters, der sich damit befaßte, Unternehmer auf dem Gebiet der Kundenwerbung zu beraten, Zeitungsanzeigen, Kataloge und ähnliche Werbemittel zu entwerfen und zu gestalten, zum Teil in dichterischer oder bildzeichnerischer Form, und der sich außerdem gelegentlich auch schriftstellerisch betätigte.
  • BFH, 26.05.1955 - IV 608/53 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Schaufenstergestaltern - Vergleichbarkeit mit den

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofs (vgl. insbesondere das Urteil des Reichsfinanzhofs VI 405/40 vom 13. November 1940, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1941 S. 179, sowie das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 4/49 vom 10. Mai 1949, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Rechtsspruch 2 zu § 18 EStG) ist es nicht angängig, der Aufzählung der freien Berufe im § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG einen allgemeinen Grundsatz zu entnehmen und alle Berufe, die unter den so gewonnenen allgemeinen Grundsatz fallen würden, als freiberufliche anzusehen.
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